Steuerliche Absetzbarkeit von Behandlungskosten und Dekokten


Sofern Sie Behandlungskosten bei uns selber zahlen müssen, ist für Sie möglicherweise relevant, ob die Kosten als außergewöhnliche Belastung im Sinne des §33 EStG absetzbar sind.

Hierzu hat der Bundesfinanzhof in seinem Urteil vom 26.02.2014 (Az. VI R 27/13) eindeutig Stellung genommen. Bei wissenschaftlich nicht anerkannten Behandlungsmethoden ist hierzu ein amtsärztliches Gutachten notwendig. Dies gilt jedoch ausdrücklich nicht für Phytotherapie, da diese zu den anerkannten "besonderen Therapierichtungen" gehört. Insofern müssen die Finanzämter die Kosten für Dekokte als außergewöhnliche Belastung anerkennen.

Im Absatz 13 des Urteils heißt es:
Unter einer "besonderen Therapierichtung" ist das umfassende, zur Behandlung verschiedenster Erkrankungen bestimmte therapeutische Konzept zu verstehen, das auf der Grundlage eines von der naturwissenschaftlich geprägten "Schulmedizin" sich abgrenzenden, weltanschaulichen Denkansatzes größere Teile der Ärzteschaft und weite Bevölkerungskreise für sich eingenommen hat (Urteil des Bundessozialgerichts --BSG-- vom 16. September 1997 1 RK 28/95, BSGE 81, 54, 71 f.). Zu diesen Therapierichtungen sind jedenfalls die Homöopathie, Anthroposophie (mit dem Heilmittel "Heileurythmie") und Phytotherapie (BSG-Urteil vom 22. März 2005 B 1 A 1/03 R, BSGE 94, 221) zu zählen. Um wissenschaftlich nicht anerkannte Behandlungsmethoden i.S. des § 64 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 Buchst. f EStDV i.d.F. des StVereinfG 2011 handelt es sich insoweit nicht.

Es gibt keinen Grund für Versicherungen oder Finanzämter, Behandlungsverfahren der Klinik Silima auszugrenzen, da in unserer Klinik keine wissenschaftlich nicht anerkannten Verfahren verwendet werden.